Zum Hauptinhalt springen

☏ 0711 - 577 692 73

Vertrauen ist unser Erfolg!

Pflege­grade und Zuschüsse
Pflege­grade-und-Zuschuesse

Vertrauen ist unser Erfolg!

Pflege­grade und Zuschüsse

Pflege­grade und Zuschüsse

Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Meist mit einer 24 Stunden Pflegekraft.

Vertrauen ist unser Erfolg!

Pflege: 80% verbringen Ihren Lebensabend lieber Zu Hause als im Heim

Durch die steigende Lebenserwartung in Deutschland werden immer mehr Menschen pflegebedürftig. Über 2 Millionen Menschen werden schon heute zu Hause gepflegt.

Heimpflege 20%

Versorgung zu Hause durch Angehörige 56%

Versorgung zu Hause mit Pflegedienst 24%

Der Pflegegrad bestimmt die Zuschüsse:

Es gibt 5 Pflegegrade. Die Einstufung welcher Pflegegrad vorliegt erfolgt durch den sogenannten MDK („Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“). Je nach Pflegegradeinteilung gibt es unterschiedliche Zuschüsse. Die Tabelle finden Sie weiter unten. Um einen Pflegegrad zu erreichen kann die Krankenkasse angerufen und um eine Einstufung gebeten werden.
  • Pflegegrade
  • Einstufungen durch den Medizinischen Dienst MDK
  • Kriterien und Überblick

Wie wird ein Pflegegrad ermittelt und wie ist der Ablauf?

Die Einstufung eines Pflegebedürftigen Menschen erfolgt durch den medizinischen Dienst im Rahmen einer Pflegebegutachtung im Haushalt des Pflegebedürftigen. Hierfür kommen Gutachter oder speziell ausgebildete Pflegefachkräfte o.ä. persönlich zu Ihnen nach Hause um sich ein konkretes Bild von der Situation zu machen. Eine Vertrauensperson ist in der Regel mitanwesend. Das sind meistens Angehörige.

Der Gutachter führt mit der pflegebedürftigen Person ein Gespräch anhand eines Leitfadens um möglichst ein realistisches Bild zu erhalten. Insbesondere bei einer Demenz ist das äußerst wichtig. Dabei werden die Angehörigen miteinbezogen.

- Begutachtung im eigenen Haushalt
- Ablauf
- Begutachtung bei Demenz

Die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen kurz „MDK“
Was wir begutachtet?

  • Mobilitätseinstufung
  • Kognitiven und Kommunikativen Fähigkeiten
  • Verhaltensweise
  • Grad der Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheitsspezifischen und therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegegrad Einstufung /Pflegebegutachtung

Um eine Einstufung vornehmen zu können werden vom Gutachter 5 Bereiche beurteilt. Diese Bereiche nennt man „Module“ und haben eine unterschiedliche Gewichtung in der Gesamtbeurteilung. So wird beispielsweise in der Gesamtbeurteilung das Modul „Grad der Selbstversorgung“ mit 40% höher bewertet als das Modul „Mobilität“ mit 10%.

Die einzelnen Kriterien der jeweiligen Module werden anhand eines Fragekatalogs abgefragt und bewertet. Jedes Kriterium erhält eine Einstufung von „0“ = selbständig bis „3“ = unselbständig.

Pflegegrad Einstufung

Mobilität 10%

Grad der Selbstversorgung 40%

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhalten bei psychischen Problemlagen 15%

Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte 15%

Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen 20%

Beispiel des Moduls „Mobilität“ und die Einzelkriterien:

Kriterium / Einstufung

  • Umsetzen

    0 bis 3(1)

  • Halten einer stabilen Sitzposition

    0 bis 3(1)

  • Fortbewegung innerhalb der Wohnung

    0 bis 3(1)

  • Positionswechsel im Bett

    0 bis 3(1)

  • Treppensteigen

    0 bis 3(1)

(1) Die Beurteilung: 0=selbständig / 3=unselbständig

Vom Punktewert zum Pflegegrad:

Die Pflegegradermittlung erfolgt durch Addition und Gewichtung der einzelnen Module nach einen Punktesystem auf einer Skala von 0 bis 100. Ab etwa einer Punktzahl von 12,5 erlangt man den Pflegegrad 1

Pflegegrad 1

12,5 bis 27 Gesamtpunkte
Bedeutet eine geringe Beeinträchtigungen und eine noch relative Selbständig

Pflegegrad 2

27 bis 47,5 Gesamtpunkte
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

Pflegegrad 3

47,5 bis 70 Gesamtpunkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4

70 bis 90 Gesamtpunkte
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

Pflegegrad 5

90 bis 100 Gesamtpunkte
„Vollpflegefall“
Wie oben, jedoch mit besonderen Anforderung an die pflegerische Versorgung

Ausführliche Informationen zur Pflegebegutachtung und den einzelnen Modulen, Punktewerten und Gewichtungen finden sie hier →

Der Hilfsbedarf einer Pflegebedürftigen lässt sich in folgende Kategorien einteilen und wird von uns durchgeführt.

Pflegegrade

Bedarf bei der
Körperpflege

...Grundpflege, Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung

Pflegegrade

Bedarf bei der
Ernährung

...mundgerechtes Zubereiten der Speisen und Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung

Pflegegrade

Mobilität
 

…selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederauffinden der Wohnung.

Pflegegrade

Hilfe bei der hauswirt­schaft­lichen Versorgung

…anschließend können Sie den entsprechenden Dienstleistungsvertrag mit der Agentur abschließen in dem Beginn, Dauer und die Kosten der Pflegeleistungen definiert sind

Pflegegrade

Weitere
Erfordernisse

…innerhalb von 4-7 Tagen steht ihnen die Pflegekraft vor Ort zur Verfügung. Um die Anreise kümmern wir uns

Folgende Zuschüsse gibt es vom Gesetzgeber:

Sie können mit folgenden Zuschüssen rechnen Im Wesentlichen können Sie für die Finanzierung von Pflegekosten mit folgenden Zuschüssen vom Staat und von der Pflegekasse rechnen:
  • Pflegegeldleistungen
  • Pflegesachleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Steuerliche Geltendmachung

Pflegegeld und Sachleistungen

Das Pflegegeld wird je nach Pflegegrad direkt von der Pflegekasse auf das Konto des Pflegebedürftigen gezahlt. Die sogenannten Pflegesachleistungen können nur über einen ambulanten Pflegedienst verrechnet werden. Pflegesachleistungen werden somit nicht ausgezahlt und verfallen wenn sie nicht benötigt bzw. abgerufen werden.

Pflegegeld und Sachleistungen können aber auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Dann spricht man von den sogenannten Kombileistungen. Die Höhe der in Anspruch genommenen Sachleistungen verringert das Pflegegeld. Je mehr Sachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird, desto weniger Pflegegeld wird von der Pflegekasse überwiesen.

Je mehr Sachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst abgerechnet werden, desto geringer fällt das Pflegegeld aus.

Pflegegeld

  • Pflegegrad 1
    0€
  • Pflegegrad 2

    332€

  • Pflegegrad 3

    573€

  • Pflegegrad 4

    765€

  • Pflegegrad 5

    947€

Sachleistungen

  • Pflegegrad 1
    0€
  • Pflegegrad 2

    761€

  • Pflegegrad 3

    1.432€

  • Pflegegrad 4

    1.778€

  • Pflegegrad 5

    2.220€

Verhinderungsgeld

Jedem Pflegebedürftigen steht eine 6-wöchige Verhinderungspflege von der Pflegekasse zu.
  • Budget: 1.612€ per anno
  • Ab Pflegegrad 2 erhältlich

 

TIPP: Benötigen sie eine 24 Stunden Pflegekraft lediglich für eine begrenzte Zeit (Urlaubsvertretung???) Für den temporären Einsatz können wir auch Damen aus Stuttgart vermitteln. ...mehr erfahren→

Steuerliche Geltendmachung

  • Einer 24 Stunden Pflegekraft
  • Einer Haushaltshilfe
  • Ersparnis ca. 333€/Monat bzw. ca. 4.000€/Jahr
Sie können sowohl eine 24 Stunden Pflegekraft als auch eine Haushaltshilfe im Rahmen der Einkommensteuer steuerlich geltend machen über:
  • Haushaltsnahe Dienstleitungen
  • Außergewöhnliche Belastungen
Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu behilflich sein.

Ändert sich das Pflegegeld wenn Schachleistungen in Anspruch genommen werden?

Ja! Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen nur zum Teil in Anspruch genommen, zahlen zahlt die Pflegekasse zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt dann, wenn eine private Pflegeperson an der Pflege beteiligt ist. Ein Beispiel hierzu: Pflegegrad 2: In einem Monat werden Pflegesachleistungen in Höhe von 304,40 EUR (entspricht 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags aus 761 EUR) in Anspruch genommen.

Somit kann noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 199,20 EUR (entspricht 60 Prozent aus 332 EUR) gezahlt werden.

Pflegegeld gem. Pflegegrad 2     = 332,- €

Sachleistung gem. Pflegegrad 2  = 761,- €

Anteiliges Pflegegrad 2                = 199,20 €

Pflege­grade-und-Zuschüsse
Hubertuspflege Stuttgart

Pflege-Zuschüsse vom Staat

24 Stunden Pflege / Häusliche Betreuung Zuhause

Hubertuspflege Stuttgart

Folgende Zuschüsse gibt es vom Staat:

Pflegegeld

Hubertuspflege Stuttgart

Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben alle, die in den letzten 5 Jahren durchgängig kranken- und pflegeversichert waren. Je nach Einstufung der Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis 5) beträgt der staatliche Zuschuss zwischen 689€ (Pflegegrad 1) und 1.995€ (Pflegegrad 5).

Diesen Betrag können Sie zu Finanzierung der Pflegekosten hernehmen.

Verhinderungsgeld

Hubertuspflege Stuttgart

Nach § 39 SGB XI kann jährlich ein sog. „Verhinderungsgeld“ in Höhe von 1.612€ bei ihrer Pflegekasse beantragt werden. Allerdings gilt dies nur ab dem Pflegegrad 2. Darunter ist keine Verhinderungspflege vorgesehen, da man bei einem Pflegegrad 1 davon ausgeht, dass der Pflegebedürftige sich größten Teils selbst versorgen kann.

Benötigen bei einem niedrigen Pflegegrad dennoch eine 24 Stunden Pflege Kraft, zum Beispiel als Urlaubsabsicherungen können wir Ihnen für 1-3 Wochen eine 24 Stunden Betreuungskraft aus der jeweiligen Region anbieten. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Steuerliche Geltendmachung

Hubertuspflege Stuttgart

Es können alle haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegeleistung bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000€ geltend gemacht werden. Dies sollten sie in ihrer Steuererklärung in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater geltend machen.

Sprechen Sie uns an!

Wir sind gerne für Sie da.

Sprechen Sie uns an!

Wir sind gerne für Sie da.

Copyright 2024 © Hubertuspflege Stuttgart

Adresse


HUBERTUSPFLEGE
ROST Beratungs GmbH
Motorstraße 36
70499 Stuttgart

☏ 0711 - 577 692 73

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.